Kostenübernahme
Die Abrechnung deiner Therapie bzw. der Therapie Ihres Kindes richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).
privat Versicherte/Beihilfe
Psychotherapeutische Leistungen sind Bestandteil der Basistarife privater Krankenversicherungen sowie üblicherweise auch der Beamtenbeihilfe des Bundes, der Kommunen und der Länder.
Ob und in welchem Umfang die Psychotherapie Ihres Kindes von Ihrem Versicherer übernommen wird, hängt von dem in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Tarif ab.
Klären Sie bitte die Bedingungen zur Kostenübernahme vor Therapiebeginn mit Ihrer privaten Krankenversicherung ab und bringen Sie notwendige Schriftstücke zum Erstgespräch mit.
In der PKV gibt es kein regelhaftes oder standardisiertes Antragsverfahren für die Psychotherapie. Bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Diagnose nach ICD-10) übernimmt die private Krankenversicherung/Beihilfestelle in der Regel die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung.
Selbstzahler
In seltenen Fällen möchten Eltern von Patient*innen die Kosten der Behandlung aus verschiedenen Gründen selbst tragen (z.B. Stellung einer Diagnose).
Die Gesundheitsdaten ihres Kindes werden NICHT an ihre Krankenkasse weitergegeben. Dies bietet in manchen Fällen Vorteile, wie z.B. bei einer bevorstehenden Verbeamtung oder einem bevorstehenden Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
In diesem Fall orientiert sich mein Honorar analog zu Privatversicherten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOP/GOÄ).
gesetzlich Versicherte
Falls trotz angemessener Suchaktivitäten bei niedergelassenen Psychotherapeuten mit Kassensitz kein Therapieplatz gefunden wurde, besteht das Recht, sich die Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung erstatten zu lassen. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenversicherungen.
Klären Sie bitte vorab mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Rahmenbedingungen und das Vorgehen des Kostenerstattungsverfahrens ab.